Kündigung, Aufhebungsvertrag, Abfindung und andere arbeitsrechtliche Themen bei Führungskräften

Hat eine Führungskraft im Fall einer Kündigung Kündigungsschutz? Welche Besonderheiten gibt es für Führungskräfte bei Aufhebungsverträgen? Welche Eigenarten sieht das Arbeitsrecht sonst für Führungskräfte vor?

Kündigungsschutz für Führungskräfte

Führungskräfte sind in Abgrenzung zum Geschäftsführer weiterhin Arbeitnehmer. Jedoch besteht häufig Unklarheiten, ob das Arbeitsrecht gegenüber Führungskräften anderen Regelungen vorsieht als bei anderen Arbeitnehmern.

Kündigung einer Führungskraft

Dies trifft insbesondere auf die im Arbeitsrecht hoch relevanten Fälle der Kündigung und des Aufhebungsvertrages zu.

Im Gegensatz zur in vielen Unternehmen umgänglichen Nutzung des Begriffes Führungskraft setzt das Kündigungsschutzgesetz hohe Maßstäbe an, damit ein Arbeitnehmer als leitender Angestellter eingestuft wird. Damit ein Arbeitnehmer zum leitenden Angestellten wird, muss dieser selbstständig einstellen und entlassen können und somit Personalentscheidungskompetenz haben. Die Nichteinstufung als leitender Angestellter nach dem Kündigungsschutzgesetz ist für viele Führungskräfte ein Vorteil, da in diesen Fall bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Kündigungsschutz wie bei anderen Arbeitnehmern vorliegen kann.

Falls eine Führungskraft vom Kündigungsschutzgesetz als leitender Angestellter einzustufen ist, besteht ein abgeschwächter Kündigungsschutz. In diesen Fall kann sich der Arbeitgeber immer unter Zahlung einer Abfindung von dieser Führungskraft trennen, da der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht einen Auflösungsantrag stellen kann.

Aufhebungsvertrag bei einer Führungskraft

Für den Aufhebungsvertrag gibt es noch einige Besonderheiten zu beachten, da es sich in diesem Fall um einen gegenseitigen Vertrag handelt. Arbeitgeber und Führungskraft können sich frei darauf einigen, jedoch gibt es auch Aufhebungsverträgen einige Fallstricke zu beachten. Jedoch ist das Risiko einer Sperrzeit beim ALG I reduziert, da der Arbeitsgeber vor dem Arbeitsgericht stets den Auflösungsantrag stellen kann.

Abfindung einer Führungskraft

Auch bei Führungskräften steht im Fall der Kündigung und dem Schluss eines Aufhebungsvertrages häufig die Abfindung im Mittelpunkt. Darum ist sowohl im Fall der Kündigung als auch des Aufhebungsvertrages rechtsanwaltliche Beratung zu empfehlen, damit die Situation in Hinblick auf eine mögliche Abfindung optimal gestaltet werden kann. Gerne steht Ihnen meine Kanzlei hierbei zur Verfügung

Sonstige arbeitsrechtliche Besonderheiten bei Führungskräften

Eine wichtige Besonderheit bei der Kündigung von leitenden Angestellten ist, dass keine Betriebsratsanhörung stattfinden muss. Jedoch ergibt sich eine Pflicht zur Anhörung des Sprecherausschusses im Unternehmen.