Abfindung und Kündigungsschutz
Kündigungsschutz
Haben Sie eine Kündigung erhalten?
Falls Sie gerade von Ihrem Arbeitgeber die Kündigung erhalten habe, dann hat der Kündigungsschutz und ggf. die Abfindung eine große Bedeutung. Es muss dann möglich sofort geprüft werden, ob Kündigungsschutz besteht.
Ab Zugang der Kündigung läuft eine 3-Wochen-Frist. In dieser Zeit muss eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Daher hat auch eine schnelle Prüfung über das Bestehen von Kündigungsschutz Priorität, damit entschieden werden kann, ob die Erhebung einer Kündigungsschutzklage Sinn hat.
Die Überprüfung des Kündigungsschutzes sollten Sie einen Rechtsanwalt überlassen. Hierbei müssen in jeden Fall verschiedene Voraussetzungen überprüft werden, die ein Rechtsanwalt durch seine Erfahrungen regelmäßig besser beurteilen kann. Regelmäßig wichtige Punkte in der Prüfung sind dabei die Anzahl der Mitarbeiter des Unternehmens, für das Sie tätig sind und die bisherige Dauer Ihrer Beschäftigung.
Gleichzeitig sollten Sie nach Erhalt der Kündigung erst einmal selbst gar nichts unternehmen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn Ihnen ein Abwicklungsvertrag angeboten worden. Auch dieser sollte zunächst von einem Rechtsanwalt geprüft werden.
Wie sie sich bei einer Kündigung am besten verhalten, finden sie hier.
Wurde Ihnen ein Aufhebungsvertrag angeboten?
Neben der Kündigung wird in vielen Fällen ein Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Hier findet auf direkte Weise kein Kündigungsschutz Anwendung, da sich die Parteien einvernehmlich trennen. Falls von Seiten des Arbeitnehmers der Aufhebungsvertrag abgelehnt wird, kommt es in den allermeisten Fällen zur Aussprache einer Kündigung, wodurch dann der Kündigungsschutz dann Relevanz hat.
Wie bei der Kündigung gilt es erst einmal einen kühlen Kopf zu bewahren (auch wenn dies in einer solchen Situation nicht einfach ist) und einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren. Dieser wird den Ihnen vorgelegten Aufhebungsvertrag prüfen und sie danach beraten.
Wichtig ist, dass sie den Aufhebungsvertrag vor der Prüfung durch den Rechtsanwalt nicht unterzeichnen. Ein unterzeichneter Aufhebungsvertrag lässt sich nur in den wenigsten Fällen wieder rückgängig machen.
Abfindung
Die Einigung auf eine Abfindung geschieht in Kündigungssituationen häufig. Dazu muss man jedoch wissen, dass nur in selten Fällen der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung hat. Zur Zahlung einer Abfindung kommt, da der Arbeitgeber das Risiko vermeiden will, dass der Arbeitnehmer durch ein stattgebendes Urteil wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt. Hierdurch können dem Arbeitgeber finanzielle und sonstige Nachteile drohen, so dass dieser lieber eine Abfindung an den jeweiligen Arbeitnehmer zahlt.
In Hinblick auf die Höhe der Abfindung kommt es auf verschiedene Punkte an. Zunächst muss für Sie Kündigungsschutz bestehen. Wenn Kündigungsschutz besteht, ist wichtig wie lange Sie bereits in dem Unternehmen tätig sind.
Es gilt die Faustformel, dass man für jedes Jahr der Beschäftigung bei der Höhe der Abfindung mit 0,5 Bruttogehältern rechnen kann. Dies ist jedoch nur eine Faustformel und kann im Einzelfall abweichen. Entscheidend ist dabei regelmäßig, wie hoch die Aussichten auf Erfolg der Kündigungsschutzklage sind. Wenn die Chancen gut sind, lässt sich in vielen Fällen auch eine höhere Abfindung heraushandeln.
Sie sollten sich schon im Vorfeld überlegen, ob für Sie eine Abfindung in Frage kommen könnte oder ob Sie an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchten.
Weitere Informationen zum Thema Abfindung finden Sie hier.