Rechtsanwalt Arbeitsrecht Bremen

Aufhebungsverträge sind neben Kündigungen die am meisten verbreitete Form im Arbeitsrecht, um Arbeitsverträge zu beenden. Dabei stellt sich vielen häufig zunächst die folgenden Fragen: Was ist überhaupt ein Aufhebungsvertrag? Wie unterscheidet sich dieser zu einer Kündigung?

Sowohl der Aufhebungsvertrag als auch die Kündigung führen zu dem Ergebnis, dass ein Arbeitsverhältnis zu einem gewissen Zeitpunkt endet. Trotzdem unterscheiden sich beide in unterschiedlichen Punkten, die sowohl Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber kennen sollten.

  1. Was ist der Unterschied zwischen einem Aufhebungsvertrag und einer Kündigung?

Aufhebungsverträge ermöglichen eine einvernehmliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Die Parteien schließen einen neuen Vertrag mit der Absicht, dass das bisherige Arbeitsverhältnis unter gewissen Bedingungen zu einem vereinbarten Zeitpunkt endet.

Die Kündigung dagegen beendet ein Arbeitsverhältnis einseitig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können diese einseitig aussprechen und das Arbeitsverhältnis zu einem vertraglichen oder gesetzlichen festgelegten Zeitpunkt beenden.

Der Hauptunterschied liegt darin, dass der Aufhebungsvertrag eine weitere Einigung voraussetzt, während dieser bei der Kündigung nicht der Fall ist. Daraus resultiert auch das größere Konfliktpotential bei einer Kündigung.

  1. Wo bestehen zwischen einem Aufhebungsvertrag und einer Kündigung keine Unterschiede?

Aufhebungsvertrag und Kündigung haben beide die Absicht ein Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden.

Zudem müssen sowohl Kündigung wie auch Aufhebungsvertrag Schriftform einhalten.

Schriftform bedeutet, dass ein Schriftstück vorliegt, das von beiden Parteien unterzeichnet worden ist. Darum scheidet die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrag beispielsweise per E-Mail oder über WhatsApp aus, da in diesen Fall kein beiderseitiges unterschriebenes Schriftstück vorliegt.

  1. Welche Vorteile hat ein Aufhebungsvertrag?

Der Hauptvorteil für Arbeitgeber beim Aufhebungsvertrag ist dessen Berechenbarkeit und die damit verbundene Rechtssicherheit. Da sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen, besteht im Gegensatz zur Kündigung kein Risiko einer Kündigungsschutzklage mehr. Die Kündigungsschutzklage macht Kündigungen für Arbeitgeber häufig unberechenbar, da immer ein Risiko vom möglicherweise gegebenen Kündigungsschutz, vom Kündigungsgrund und der Kündigungsfrist herrührt. Hier genügt zumeist schon eine kleinere Unachtsamkeit von Seiten des Arbeitgebers, sodass eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat.

Für Arbeitnehmer ist die Berechenbarkeit eines Aufhebungsvertrages auch ein Vorteil. Jedoch kann der Arbeitnehmer im Gegensatz zum Arbeitgeber nicht die Bedingungen des Vertrages stellen, sondern muss diese erst einmal selbstständig prüfen. Er muss überprüfen, ob die angebotenen finanziellen und nichtfinanziellen Konditionen wie beispielsweise die angebotene Abfindung, Urlaubsabgeltung und ein entsprechendes Arbeitszeugnis die Aufhebung seines Arbeitsvertrages kompensieren.

  1. Was sind Nachteile eines Aufhebungsvertrags?

Für Arbeitnehmer drohen im Fall des Abschlusses eines Aufhebungsvertrag Nachteile beim Arbeitslosengeld I, da durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages die Arbeitslosigkeit freiwillig herbeigeführt wird. Die Konsequenz ist eine Sperrfrist durch die Arbeitsagentur, die grundsätzlich eine Dauer von 12 Wochen hat. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I für diesen Zeitraum fällt weg. Darum ist es für einen Arbeitnehmer wichtig, dass er sich bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages eines neuen Arbeitsplatzes sicher sein kann.

Weitere Nachteile des Aufhebungsvertrags sind die fehlende Beteiligung des Betriebsrates und der Entfall von Kündigungsfrist und gegebenenfalls Kündigungsschutz. Arbeitnehmer sollten beim Aufhebungsvertrag darum genau darauf achten, dass diese Nachteile durch finanzielle oder nichtfinanzielle Kompensationen aufgewogen werden.

  1. Ist ein bereits unterzeichneter Aufhebungsvertrag wieder auflösbar?

Hier gilt grundsätzlich, dass gemacht Verträge einzuhalten sind („Pacta sunt servanda“). Darum bestehen hohe Hürden, wenn man sich nach Vertragsabschluss wieder von einem Auflösungsvertrag lösen möchte. Im Regelfall steht ein einmal abgeschlossener Aufhebungsvertrag.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Drohung oder arglistige Täuschung zur Vertragsunterzeichnung verleitet wurde. Eine Drohung liegt beispielsweise dann vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für den Fall einer Nichtunterzeichnung mit ordentlicher oder fristloser Kündigung droht, obwohl er weiß, dass für eine solche Kündigung im Fall einer Kündigungsschutzklage keine Aussicht auf Erfolg besteht.

Eine weitere Ausnahme ist die Nichteinhaltung des Aufhebungsvertrages durch den Arbeitgeber. Wenn dieser seinen vertraglichen Verpflichtungen beispielsweise in Form der Nichtzahlung einer Abfindung nachkommt, dann kann der Arbeitnehmer vom Aufhebungsvertrag zurücktreten.

  1. Fazit – Was kann ein Rechtsanwalt für mich tun?

Arbeitnehmer sollten einen vom Arbeitgeber angebotenen Arbeitsvertrag in keinen Fall sofort unterzeichnen. Hier ist anwaltliche Hilfe sinnvoll. Ein Rechtsanwalt kann den Auflösungsvertrag prüfen und beraten, ob das Angebot vom Arbeitgeber annehmbar ist. Wenn der Aufhebungsvertrag Schwächen ausweist, kann ein Rechtsanwalt dahingehend beraten, was vom Arbeitgeber noch zu fordern ist.

Zudem kann der Rechtsanwalt dahingehend beraten, ob es sinnvoll ist den Aufhebungsvertrag abzulehnen und es auf eine mögliche Kündigung ankommen zulassen. Auch auf diesen Weg kann der Arbeitnehmer eine Abfindung erzielen, die nicht mit Nachteilen wie beispielsweise der Sperrzeit bei der Arbeitsagentur belastet ist.

Arbeitgeber können bei Aufhebungsvertrag durch die Beratung eines Rechtsanwaltes im Vorfeld profitieren. Durch anwaltliche Beratung kann der Aufhebungsvertrag rechtssicher gestaltet werden. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann zumeist auch einschätzen, welche Bedingungen ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer in einer Situation anbieten muss, damit das Angebot auf einen Auflösungsvertrag überhaupt Chance auf Erfolg hat.

Gerne stehe ich Ihnen mit meiner Kanzlei in der Situation eines Aufhebungsvertrags zur Seite. Bitte kontaktieren Sie mich einfach unter 0421 / 844 94 962 oder unter info@anwalt-eichler.de.