Rechtsanwalt Arbeitsrecht Bremen
Die außerordentliche und fristlose Kündigung des Arbeitsnehmers kommt in der Praxis häufig vor.
Sie findet im Regelfall als letztes Mittel Anwendung, wenn der Arbeitnehmer sich aus Sicht des Arbeitgebers unentschuldbar verhalten hat und eine weitere Beschäftigung aus dessen Sicht unvertretbar ist. Häufig geschieht eine solche Kündigung wegen einem angeblichen Fehlverhalten in einer emotional zwischen den Parteien stark erhitzten Situation.
Aufgrund der einschneidenden Wirkung für die Seite des Arbeitnehmers sind die Anforderungen an die außerordentliche Kündigung hoch gesetzt. Eine außerordentliche Kündigung muss eine Anzahl von Voraussetzungen erfüllen, damit diese rechtswirksam ist.
Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, dann ist eine Kündigungsschutzklage aussichtsreich in Hinblick auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung
Schriftliche Kündigungserklärung durch Arbeitgeber
Als erste Voraussetzung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die außerordentliche Kündigung explizit erklären und diese muss dem Arbeitnehmer zugehen. Dies kann durch die persönliche Übergabe oder per Zustellung durch die Post geschehen.
Das Gesetz schreibt zudem für die Kündigung in § 623 BGB zwingend Schriftform vor. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer daher die außerordentliche Kündigung schriftlich zukommen lassen. Dieses Schriftstück muss durch eine vertretungsberechtigte Person des Arbeitgebers unterzeichnet sein. Regelmäßig werden Kündigungen deshalb vom Geschäftsführer oder Personalleiter unterzeichnet.
Eine ausschließlich mündlich erklärte Kündigung genügt den Anforderungen des Arbeitsrechts nicht.
Kündigungserklärungsfrist von zwei Wochen für Arbeitgeber
Der Arbeitgeber muss nach § 626 Abs.2 BGB die außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach seiner Kenntnisnahme von dem Fehlverhalten des Arbeitsnehmers aussprechen. Der Arbeitnehmer hat hierbei das Recht vom Arbeitgeber den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich zu erfahren
Anhörung des Betriebsrates
Die gesetzliche Anforderung nach § 103 BetrVG der Anhörung des Betriebsrates setzt zunächst voraus, dass ein solcher überhaupt existiert. Wenn dies nicht der Fall ist, dann entfällt diese Voraussetzung.
Wenn ein Betriebsrat existiert, dann muss dieser in der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist bezüglich der außerordentlichen Kündigung angehört werden. Hierbei ist zu beachten, dass diese Anhörungspflicht grundsätzlich nicht die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung beinhaltet.
Besonderer Kündigungsschutz
In einigen Fällen kann dem betroffenen Arbeitnehmer ein besonderer Kündigungsschutz zustehen. Dieser gilt u.a. in den Fällen eines Mitglieds des Betriebsrates, einer Schwerbehinderung sowie bei Schwangerschaft.
Im Fall der außerordentlichen Kündigung gegen ein Mitglied des Betriebsrates muss der Betriebsrat neben der Anhörung auch noch zustimmen.
Bei schwangeren Arbeitnehmern bedarf es der vorherigen Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Im Fall eines schwerbehinderten Arbeitnehmers muss das Integrationsamt der Kündigung einwilligen. Zudem muss die Schwerbehindertenvertretung in den Prozess miteinbezogen werden, wenn eine solche im Betrieb besteht.
Wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung
Für jede außerordentliche Kündigung muss nach dem Gesetz ein wichtiger Grund vorliegen. Das Fehlverhalten des Arbeitsnehmers muss einen wichtigen Grund darstellen
Bei der Beurteilung, ob solche Umstände vorliegen, müssen dem Arbeitgeber zunächst unbestrittene oder bewiesene Tatsachen vorliegen. Dies ist insbesondere in Hinblick auf ein drohendes gerichtliches Verfahren aufgrund der außerordentlichen Kündigung von großer praktischer Bedeutung.
Ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers kann sich in verschiedenster Form ergeben.
Eine abschließende Auflistung hierzu existiert nicht. Bereits im Einstellungsprozess kann sich ein solcher Grund z.B. durch die Verwendung von falschen Zeugnissen durch den Arbeitnehmer ergeben. Während des Arbeitsverhältnisses können z.B. stetige Arbeitsverweigerung, unentschuldigtes Fernbleiben oder die Begehung einer Straftat im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis wichtige Gründe sein.
Wenn nur ein Verdacht bisher nicht erwiesener schwerer Verfehlungen des Arbeitnehmers vorliegt, kann eine Verdachtskündigung gegenüber dem Arbeitnehmer in Frage kommen. Hierzu muss das Vertrauen des Arbeitgebers in den Arbeitnehmer massiv erschüttert sein. Der Arbeitgeber muss dabei versuchen den Vorgang aufzuklären und dem Arbeitnehmer Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
Interessenabwägung
Es muss eine Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im jeweiligen Einzelfall erfolgen. In dieser Abwägung muss sich herausstellen, dass die Kündigung verhältnismäßig ist.
Im Regelfall hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei Fehlverhalten erst abzumahnen. Der Arbeitnehmer muss die Chance zur Abstellung seines Fehlverhaltens erhalten. Nur in Fällen von schwersten Fehlverhalten wie z.B. Straftaften wie Diebstahl gegenüber dem Arbeitgeber kann auf eine Abmahnung gegebenenfalls verzichtet werden
In diese Interessenabwägung müssen alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Dies können beispielweise die bisherige Dauer des Arbeitsverhältnisses, bisheriges Verhalten des Arbeitsnehmers oder die Wiederholungsgefahr sein.
Fazit
Die außerordentliche Kündigung ist innerhalb des Arbeitsrechts ein scharfes Schwert. Wenn ein Arbeitgeber eine solche aussprechen will, dann muss er dies unter Beachtung der besprochenen Voraussetzungen tun. Ein betroffener Arbeitnehmer muss für eine Kündigungsschutzklage im Auge behalten, dass er diese bis drei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens erheben muss.
Dieser Artikel konnte die komplexe Materie der außerordentlichen Kündigung nur umreißen. Diese hängt stets von den Details des Einzelfalles ab. Arbeitgeber wie Arbeitnehmer wird für die Thematik der außerordentlichen Kündigung daher stets der Rückgriff auf juristische Expertise durch anwaltliche Beratung empfohlen.
Ich stehe mit meiner Kanzlei hierfür Arbeitgebern und Arbeitnehmern zur Verfügung. Bitte haben Sie keine Scheu mich zu kontaktieren. Wir verabreden dann ein zeitnahes erstes Beratungsgespräch.